Stadtnachricht

Bebauungsplan „Seileracker“, ehem. „Sondergebiet Hotel“ und Örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit


Der Gemeinderat der Stadt Schiltach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.03.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Sondergebiet Hotel“, Gemarkung Schiltach aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung in Bebauungsplan „Seileracker“ umzubenennen. Der Gemeinderat hat in derselben öffentlichen Sitzung den geänderten Bebauungsplanentwurf gebilligt und beschlossen, für diesen die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Für den geänderten Planbereich ist der Lageplan-Entwurf des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 23.02.2024 maßgebend. Dieser ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt:

bebauungsplan "Seileracker"

Die zur Bebauung vorgesehene Fläche befindet sich am südlichen Stadtrand der Stadt Schiltach und liegt auf einer Höhe von ca. 348.93 m bis 358.55 m ü. NHN.

Der ca. 0,2 ha große Geltungsbereich umfasst vollständig die Flurstücke 2214/4, 2214/5, 2214/6, 2214/7, 2214/8, 2214/9 und 2214/10.

Das Plangebiet wird im Norden durch die Schenkenzeller Straße (Flst. 32) begrenzt.  Südlich des Plangebiets befindet sich ein landwirtschaftlicher Weg auf dem Flst. 2214/11. Im Westen und Osten grenzen bebaute Grundstücke (Flst. 2215 und 2214/3) an das Plangebiet an.

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Schiltach beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Seileracker“ am südlichen Stadtrand die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Hotel- und Wohnanlage zu schaffen. Es ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung und Wohnen“ vorgesehen. Durch die geplante Entwicklung einer bisher unbebauten Fläche im Innenbereich, kommt für die Aufstellung des Bebauungsplanes das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zur Anwendung.

Anlass zur erneuten öffentlichen Auslegung

Der Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Hotel“ in der Fassung vom 23.11.2022 wurde im Zeitraum vom 16.12.2022 bis 27.01.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Einzelheiten zu vorgebrachten Stellungnahmen und deren Abwägung durch den Gemeinderat sind der Synopse (Abwägungstabelle) zu entnehmen, die dem geänderten Bebauungsplanentwurf beiliegt.

Gegenüber der Entwurfsfassung vom 23.11.2022 haben sich zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich der geplanten Nutzung der betroffenen Grundstücke ergeben. Auf den Flst. 2214/4, 2214/5, 2214/6, 2214/7, 2214/8, 2214/9 und 2214/10, Gemarkung Schiltach sollen nicht mehr nur ein Hotelgebäude, sondern ebenso Wohnungen zur temporären und dauerhaften Wohnnutzung errichtet werden. Folglich wurde im Bebauungsplan die Zweckbestimmung „Hotel“ in „Fremdenbeherbergung und Wohnen“ geändert und der Bebauungsplan „Sondergebiet Hotel“ entsprechend dem dortigen Gewann in Bebauungsplan „Seileracker“ umbenannt.

Darüber hinaus sind aufgrund der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen verschiedenen Änderungen im Bebauungsplanentwurf vorgenommen worden. Diese umfassen im Wesentlichen die Berücksichtigung des gesetzlich erforderlichen Waldabstandes von 30 m zu der geplanten Baugrenze, die Überarbeitung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbeseitigung und Ausweisung eines Platzes für die Umspannstation.

Im Sinne des Immissionsschutzes werden aufgrund der geplanten und unmittelbar vorhandenen Wohnnutzung die Außengastronomie und andere Außenanlagen, die zu erheblichen Lärmimmissionen führen können, im Sondergebiet ausgeschlossen. Zudem wurde für das Plangebiet durch das Ingenieurbüro für Schallschutz ISIS eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Innerhalb des Plangebiets ist mit einem erhöhten Lärmaufkommen zu rechnen, der dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen ist. Demnach sind für die geplante Bebauung passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, die im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden.

Wird der Entwurf des Bauleitplans geändert oder ergänzt, ist dieser gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zu allen Inhalten des Bebauungsplanes abgegeben werden dürfen.

Berücksichtigung der Umweltbelange

Ein Umweltbeitrag wurde erstellt, der die maßgeblichen Schutzgüter und die Auswirkungen der Planung berücksichtigt. Zusätzlich wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Der Umweltbeitrag und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sind dem Bebauungsplan beigefügt.

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schiltach-Schenkenzell, 2. Änderung, aus dem Jahr 2008 stellt das Plangebiet als geplante Wohnbaufläche dar. Bebauungspläne sind aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da das gesamte Plangebiet im Flächennutzungsplan nicht als Sondergebiet dargestellt ist, müsste der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die Veranlassung der Berichtigung im Flächennutzungsplan obliegt der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schiltach-Schenkenzell.

Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB findet in der Zeit vom Montag, 18. März 2024 bis einschließlich Freitag, 26. April 2024 durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Schiltach.

Zusätzlich wird der Entwurf des Bebauungsplans „Seileracker“ in Plan und Text, mit planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO BW, der Begründung, dem Umweltbeitrag, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), der Schalltechnischen Untersuchung inklusive der DIN 4109-1 2018-01 und der Synopse – Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Schiltach, Marktplatz 6, 77761 Schiltach werktags während der üblichen Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme bereitgestellt. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich unter anderem die Möglichkeit an, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus der Stadt Schiltach schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (grumbach(at)stadt-schiltach.de) oder per Briefpost (Stadt Schiltach, Marktplatz 6, 77761 Schiltach) einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung im Gemeinderat beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz (BW LDSG).

Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Schiltach, 14.03.2024
Bürgermeisteramt

Thomas Haas
Bürgermeister

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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Schiltach
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