Archiv 2020
Inkrafttreten und Vollzug der Corona-Verordnung „Einreise“
12.04.2020
Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat am 10.04.2020 die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise) erlassen. Diese Verordnung ist am 11.04.2020 in Kraft getreten.
Demnach sind Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diesen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Von dieser Absonderungspflicht sind Personen befreit,
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.
Die Stadt Schiltach als zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen ggf. weitere Ausnahmen zulassen.
Diese Ausnahmen gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Die betroffenen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Schiltach oder Lehengericht haben sich unverzüglich telefonisch unter 07836/58-13 bei der Stadtverwaltung Schiltach zu melden. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Stadtverwaltung Schiltach