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Archiv 2019

Winterdienst – Pflichten auch für die Straßenanlieger


Hätten Sie’s gewusst? Wer Schnee vom Gehweg auf die Straße schippt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Nach § 32 der StVO und § 5 Abs. 2 der städtischen Streupflichtsatzung ist das verboten und darüber hinaus besonders ärgerlich, wenn der Räumdienst bereits durchgefahren ist und dessen Bemühungen dadurch zunichte gemacht werden. Sollte es deswegen zu einem Unfall oder einer Verkehrsgefährdung kommen, ist sich die Rechtsprechung einig: Es haftet der Verursacher, der den Schnee auf die Straße geworfen hat. Bitte bedenken Sie auch: In heutiger Zeit gibt es zahlreiche Mitbürgerinnen und Mitbürger, die auch bei winterlichen Verhältnissen mit dem Rad fahren und sich natürlich darauf verlassen, dass die bereits geräumte Strecke auch frei ist. Es ist leicht sich vorzustellen was passiert, wenn unverhofft auf einem Teilstück plötzlich Schnee und Eis auf der Strecke liegen und das Zweirad ins Rutschen kommt. Hier kann die Haftungsfrage dann schnell sehr teuer werden.

Grundsätzlich gilt: Gehwege müssen montags bis samstags in der Zeit von 7 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen vom Schnee befreit werden – und zwar in einer Breite von einem Meter. Sollte kein ausgebauter Gehweg vorhanden sein, ist ein ein Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder bei nicht vorhandenem Seitenraum am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Der geräumte Schnee darf nur am Rand des Gehweges zum Grundstück oder auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Eine Entsorgung des Schnees auf öffentlichen Verkehrsflächen wie Fahrbahnen und Radwegen ist nicht zulässig.

Wie verhält es sich bei Glätte, beispielsweise durch tückisches Eis? Bei Glätte muss dafür gesorgt werden, dass die Gehwege mindestens in einer Breite von einem Meter mit Sand oder anderen abstumpfenden Stoffen so bestreut sind, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist. Ist kein ausgebauter Gehweg vorhanden, muss ein ein Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn abgestreut werden. Steht kein Seitenraum zur Verfügung, ist der äußerste Fahrbahnrand mit Streugut zu versehen.

Übrigens: Bei einsetzendem Tauwetter müssen die Anlieger die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freimachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Schiltach
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