Dienstleistung

Denkmalschutz

Die Altstadt von Schiltach ist eines der seltenen Beispiele einer dem Wesen nach noch erhaltenen mittelalterlichen Fachwerkstadt. Und so stellt sich uns die wichtige Aufgabe, dieses vorhandene Stadtbild in seiner Einheitlichkeit und Maßstäblichkeit zu erhalten und zu schützen.

Nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Altstadt müssen verhindert werden. Die Gefahr besteht, dass das wertvolle Stadtbild durch unbedachte Einzelmaßnahmen bei Erneuerungen, Um- und Ausbauten der Gebäude gestört und dadurch im Lauf der Jahre zerstört wird.

Deshalb steht die historisch bedeutende Altstadt unter Denkmalschutz. Weitere gestalterische Festsetzungen waren jedoch notwendig und so hat man zum Schutz und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes des historischen Stadtkerns örtliche Bauvorschriften erlassen.

Darin ist unter anderem auch geregelt, dass abweichend von § 50 Abs. 1 bis 4 LBO nachstehende Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens bedürfen:

- Alle Veränderungen der äußeren Gestalt und Farbigkeit baulicher Anlagen im gesamten Geltungsbereich des Altstadtbereiches.
- Stützmauern, Einfassungsmauern und Einfriedungen, soweit sie von öffentlichen Flächen aus sichtbar sind.
- Werbeanlagen i. S. von § 2 Abs. 9 LBO, ausgenommen Namensschilder bis 0,1 qm Größe.
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
- Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe
- Antennen
- Fahnenmasten
- Blitzschutzanlagen
- Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t
- Behälter für nicht verflüssigte Gase bei 6 m³ Behälterinhalt
- Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt
- sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe
- Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt
- Pergolen
- Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich
- Stellplätze
- Fahrradabstellanlagen
- selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe
- Skulpturen

Die Bestimmungen der Satzung sind auch bei reinen Instandhaltungsarbeiten nach § 50 Abs. 4 LBO zu beachten.

Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die oben aufgeführten Maßnahmen noch zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, die vor Beginn der Maßnahme vorliegen muss. Gerne unterstützen wir Sie dabei!


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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Das Landratsamt Rottweil, Untere Denkmalschutzbehörde und das Regierungspräsidium Freiburg (Referat Denkmalpflege) bieten regelmäßig einen Ortstermin in Schiltach an, um denkmalschutzrechtliche Fragen vor Ort zu besprechen, möglichst frühzeitig Beratung bei der Erhaltung und Sanierung noch vorhandener historischer Gebäude anzubieten und hier - soweit möglich - auch zu unterstützen.

Anmeldungen hierzu sind jeweils an die Stadtverwaltung Schiltach, Frau Gudrun Fahrner, Tel. 5817, oder direkt an das Landratsamt Rottweil, Untere Denkmalschutzbehörde, Frau Hugger, Tel. 0741/244-240, zu richten

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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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