Stadtnachricht

Räum- und Streupflicht und Winterdienst


Aus Haftungsgründen sollten die wichtigen Regeln im Winterdienst eingehalten werden.

Jeder kehre vor seiner eigenen Tür ...
...der Winter hat uns voll im Griff.


Aufgrund von verschiedenen Anfragen möchten wir an dieser Stelle auf die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hinweisen:

Die Straßenanlieger sind verpflichtet, den Gehweg oder bei fehlendem Gehweg ersatzweise einen 1 m breiten Streifen der Straße vom Schnee zu räumen und erforderlichenfalls durch Streuen eine Glatteisbildung zu verhindern.

Dementsprechend müssen die Gehwege an Werktagen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt erneut Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22 Uhr.

Straßenanlieger im Sinne der Streupflicht-Satzung sind die Eigentümer oder Besitzer (z.B. auch Mieter und Pächter, sofern im Mietvertrag übertragen) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

Der geräumte Schnee sowie das anfallende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für welche die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit hierfür der Platz nicht ausreichend ist, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßenläufe freizumachen, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gemäß unserer Satzung ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflichtung zur Räumung des Gehwegs bzw. zum Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte nicht nachkommt. Rechtlich unbestritten ist, dass weder Alter und Krankheit noch berufliche Verhinderung von der Räum- und Streupflicht entbinden. Ist ein Anlieger oder ein Mieter wegen Alters oder Krankheit sowie bei beruflicher Verhinderung nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, dann hat er rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie von einer anderen Person erfüllt wird.

Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und gestreut und kommt es zu Stürzen oder Unfällen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
Das kann sehr teuer werden: Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet er diesem für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

Eine Unsitte ist mittlerweile, dass Schnee einfach nur auf die öffentliche Straße geschoben oder geworfen wird Auch hier kann es bei Schadensfällen unangenehme und sehr teure Haftpflichtansprüche geben.

Der Räumdienst der Stadt Schiltach ist oftmals sehr früh im Einsatz. Dabei ist zu beachten, dass hier eine sehr hohe Anzahl an Kilometern durch die Stadt Schiltach zu räumen ist. Denken Sie bitte alleine an die Außenbereichsstraßen, die höher liegen und die vielfach schon geräumt werden müssen, wenn im Hauptort noch gar kein Schnee fällt.
Für die Räumung gibt es aufgrund der Straßenqualifikation einen gewissen Räum- und Streuplan, nach dem verfahren wird. Der städtische Bauhof kann nicht überall zur gleichen Zeit sein und schon gar nicht jeden einzelnen individuellen Wunsch erfüllen. Es kommt dann daher auch vor, dass die Räumfahrzeuge in manchen Straßen erst wieder vorbeikommen, wenn die Anlieger die Gehwege oder Einfahrten schon geräumt haben. Dabei lässt sich leider nicht verhindern, dass wieder Schnee auf die geräumten Flächen zurückgeschoben wird. Dies geschieht nicht mit Absicht, sondern lässt sich ganz einfach nicht verhindern, denn auch wir können den Schnee nicht mitnehmen.
Winter-Marktplatz

Behinderungen durch parkende Fahrzeuge

Die Durchführung des Räum und Streudienstes der Gemeinde auf den Straßen innerhalb des Ortes und der Ortsteile wird leider des Öfteren durch parkende Fahrzeuge stark behindert. Teilweise können die Räumfahrzeuge die Engstellen nicht passieren, so dass Hinterlieger sich wiederum beschweren, dass die Straße bis zu ihnen nicht geräumt worden ist.

Es wird deshalb gebeten, an schmalen Straßen, unübersichtlichen, engen Kurven und vor allem auf schmalen Straßenabschnitten bei Schnee bzw. Eisglätte auch im eigenen Interesse nicht zu parken. Grundsätzlich ist auch das Parken in einem Wendehammer verboten. Auch hier zeigt sich leider immer wieder, dass dies nicht eingehalten wird und somit große Probleme auftreten.

Dier großen Räumfahrzeuge der Gemeinde benötigen zum Durchfahren eine freie Straßenbreite von mindestens 3,50 m!
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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Schiltach
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