Stadtnachrichten

Archiv 2020

+++ aktualisiert+++ Wichtige Info für Beherbergungsbetriebe


+++aktualisiert+++

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat das baden-württembergische Beherbergungsverbot am 15.10.2020 als unverhältnismäßig eingestuft und für unwirksam erklärt. Es ist damit nicht mehr gültig und der u.a. Bericht überholt. Die Beherbergung von Gästen aus deutschen Stadt- und Landkreisen mit 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 50/100.000 ist damit ab sofort wieder erlaubt.


Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Corona-Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September ist aktuell in einigen Bundesländern ein weiterer Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten. Der Anteil der COVID-19 Fälle in der älteren Bevölkerung nimmt aktuell leicht zu, der Anteil der Fälle unter Reiserückkehrern nimmt seit Kalenderwoche 34 ab.

Die Inzidenz der letzten 7 Tage lag deutschlandweit bei 17,8 Fällen pro 100.000 Einwohner (Stand 06.10.2020). In 7 Kreisen überschritt die 7-Tage-Inzidenz 50 Fälle/100.000 Einwohner: SK Hamm, SK Remscheid, LK Vechta und in den SK Berliner Bezirken: Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg. In weiteren 51 Kreisen lag die 7-Tage-Inzidenz über 25 Fällen/100.000 Einwohner.

Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf die Beherbergungsbetriebe in Baden-Württemberg, für die die "Corona-Verordnung Beherbergungsverbot" gilt.Diese schreibt folgendes vor:

„Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben Gäste zu beherbergen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde. Maßgeblich hierfür sind die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts."

In § 2 Abs. 2 der Verordnung sind Tatbestände aufgeführt, die das Verbot aufheben, z.B. bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Das Zeugnis darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss dem Beherbergungsbetrieb bei Antritt des Urlaubs vorgelegt werden. Den vollständigen Text der Verordnung und die tagesaktuelle Berichterstattung des Robert-Koch-Instituts über die betroffenen Land- und Stadtkreise finden Sie mit einem Klick auf die u.a. Links:

listBulletHier können Sie die CoronaVO Beherbergungsverbot mit Erläuterungen aufrufen

listBulletHier können Sie tagesaktuell die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts abrufen


listBulletHier kommen Sie zum Dashboard des RKI mit den tagesaktuellen 7-Tage-Inzidenzen in den kreisfreien Städten und Landkreisen




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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Schiltach
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