Stadtnachrichten

Archiv 2020

Förderung Löschteiche


Trotz der mittlerweile immer moderner werdenden Löschmittel und Löschtechniken ist Wasser nach wie vor und im Außenbereich sogar mehr denn je noch das durch die Feuerwehren zur Brandbekämpfung meist eingesetzte Löschmittel.
 
In früheren Jahren wurde der Bau von Löschteichen von der damaligen Badischen Gebäudeversicherungsanstalt unterstützt. Seit deren Auflösung gibt es keine Fördermittel Dritter mehr.

Die trockenen Sommer wie jetzt und auch der letzten Jahre mit der immer größer werdenden Gefahr von Flächen- oder Waldbränden zeigen auf, wie enorm wichtig gerade im Außenbereich eine ausreichende Löschwasserversorgung in Form von Löschteichen für die Bekämpfung von Bränden ist.
 
Ganz einfach ausgedrückt: Jeder vorgehaltene Kubikmeter Löschwasser ist gut und enorm wichtig!
 
Wenngleich in vielen Baugenehmigungen im Außenbereich die Auflage vorhanden ist, für die eigenen Gebäude eine Löschwasserbevorratung sicherzustellen und der Eigentümer quasi verpflichtet ist, eine eigene Löschwasserversorgung durch Teich oder Behälter vorzuhalten, kommt dem für die Freiflächen eine immer größer werdende Bedeutung zu.
 
Mittlerweile jährliche Waldbrände Deutschland und ganz Europa zeigen auf, welch große Schäden dadurch verursacht werden können. Gerade aber auch der Waldbrand am 10.  August 2018 am Kirchberg in Schiltach und der Flächenbrand am 23. April 2019 am Schloßberg sind Warnung genug, wie wichtig ein schneller Zugriff auf Löschwasser ist, um größeren Schaden an Mensch und Natur abzuwenden.
 
Nachdem der Gemeinderat der Stadt Schiltach bereits am 16. Dezember 2009 eine Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des vorbeugenden Brandschutzes in Form von Löschteichen beschlossen hat, galt es diese im Sinne der allgemeinen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu modifizieren.
 
Der Gemeinderat der Stadt Schiltach hat deshalb in seiner Sitzung am 15.05.2019 beschlossen, die Richtlinien für die Förderung von Feuerlöschteichen in Schiltach und Lehengericht wie folgt zu ändern:
 
 
Die Baumaßnahme muss brandschutztechnisch notwendig und zweckmäßig sein; sie muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und mit der Stadt Schiltach grundsätzlich vorher abgestimmt sein.
Vor Baubeginn müssen die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen.
 
Die Löschteiche müssen dem öffentlichen Brandschutz auf Dauer zur Verfügung stehen und grundsätzlich vom Eigentümer betrieben und unterhalten werden.
 
3.   Die Förderung von Neubaumaßnahmen zur Bereitstellung von Löschwasser beträgt 40,00 Euro pro Kubikmeter Vorhaltung. Gefördert werden maximal 250 Kubikmeter Löschwasservorhaltung. (max. 10.000,00 Euro inkl. Eigenleistungen).
Die Gesamtkosten sind vor Auszahlung des Zuschusses der Stadt nachzuweisen. Ergibt die Endabrechnung niedrigere tatsächliche Kosten, so wird die Förderung entsprechend gekürzt.
 
4.   Für Unterhaltungsarbeiten an vorhandenen Löschteichen wird ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der anfallenden Kosten gewährt. Die förderfähigen Aufwendungen müssen mindestens 500,00 Euro betragen. Auch diese Arbeiten müssen vor Baubeginn mit der Stadt Schiltach abgestimmt sein.
 
5.   Werden im Zuge der Maßnahmendurchführung auch Eigenleistungen erbracht, so können diese auf Nachweis des Eigentümers im Umfang von maximal 25 % der sonstigen anerkennungsfähigen Kosten (durch Rechnung belegte, als Aufwand anerkannte Fremdkosten) als zuschussfähig anerkannt werden.
 
Bei der Berechnung des Eigenleistungsanteils wird ein Stundensatz in Höhe
des Mindestlohns nach der aktuell geltenden Mindestlohnanpassungsverordnung pro Stunde anerkannt (derzeit 9,35 Euro).
 
Die Eigenleistungen sind lückenlos nachzuweisen. Der Nachweis muss das Datum, die ausführenden Personen, die Art der Leistung und die Anzahl der Stunden beinhalten. Der Nachweis ist von den Personen, die die Tätigkeiten erbracht haben, zu unterzeichnen und vom Eigentümer oder Bauleiter zu bestätigen.
 
6.   Die steuerliche Abwicklung des Förderbetrages ist Sache des Eigentümers.


Löschteich
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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Schiltach
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