Stadtnachrichten

Archiv 2020

Sturmholzaufarbeitung und Borkenkäferbekämpfung
Hinweis an alle Waldbesitzer


Durch das Sturmtief Sabine am 09. – 11. Februar gab es im Kreis Rottweil an den Waldbeständen Sturmschäden durch gebrochenes und geworfenes Holz.
Wird dieses Holz nicht zügig aufgearbeitet, finden die Borkenkäfer im beginnenden Frühjahr genug Holz, das ihnen als ideale Brutstätte dienen wird.
Hinzu kommt der überdurchschnittlich heiße Sommer 2019 mit sehr wenig Niederschlag. Dadurch konnten sich die Käfer optimal entwickeln und vermehren.
Noch spät im Jahr befallene Bäume, hauptsächlich am Rand von Befallsherden, dienen als „Überwinterungsbäume“. Um die Käferpopulation im Frühjahr zu reduzieren und die Gefahr für die Fichtenbestände eindämmen zu können, müssen diese Bäume entfernt werden.

Das Forstamt rechnet mit einer hohen Ausgangspopulation an Borkenkäfern aus dem vergangenen Jahr, denen mit dem Sturmholz genug bruttaugliches Material zur Verfügung steht.
 
Folgende Vorgehensweise wird empfohlen:
listBullet  Kontrolle der Wälder auf Sturmschäden, vor allem am Rand von alten Käfernestern
listBulletBäume mit dürrer Krone ABER noch anhaftender Rinde sind zu entfernen
listBulletÜberwinterungsbäume sind zu entfernen
Sie erkennt man an:
o    Weitgehend anhaftender Rinde
o    Grüner oder schütterer Krone, oft grüner Nadelteppich am Boden
o    Vom Specht geöffnete Brutbilder im Kronenbereich
listBulletWeiterhin sind die Waldbestände regelmäßig im Abstand von 14 Tagen auf
Neubefall zu kontrollieren
 
Alle beschädigten und vom Sturm geworfenen Bäume sind aufzuarbeiten. Daraufhin ist das Holz aus dem Wald zu entfernen. Ist das nicht zeitnah vor dem ersten Käferflug im April möglich, ist es zu entrinden oder mit einer Schutzspritzung zu behandeln.
 
listBulletHolzlose sollten für den Verkauf mindestens 10fm groß sein;
listBulletAushaltung des Holzes vor Beginn der Arbeiten mit dem Revierleiter abstimmen
 
Können Waldbesitzer die erforderlichen Maßnahmen nicht selbst durchführen, können Sie die Beratung des örtlich zuständigen Revierleiters in Anspruch nehmen.
 

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